Recht & FörderungLeitfaden
AI Act für KMU: Pflichten und Fristen nach der Digital-Omnibus-Verordnung
Was der AI Act von KMU verlangt, die KI nutzen oder anbieten: neue Fristen nach dem Digital-Omnibus, Pflichten als Betreiber, Erleichterungen und Bußgelder.
Kurz gesagt
Ein Betrieb, der KI-Werkzeuge wie ChatGPT beruflich nutzt, ist nach dem AI Act Betreiber. Für ihn gelten bereits die Verbote aus Art. 5, die Pflicht zur Förderung der KI-Kompetenz aus Art. 4 und seit dem 2. August 2026 die Transparenzpflichten aus Art. 50, soweit sein Einsatz darunter fällt. Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026, verschiebt die Hochrisiko-Pflichten auf den 2. Dezember 2027 (Anhang III) und den 2. August 2028 (Anhang I) und fasst Art. 4 neu.
2. Dezember 2027Beginn der Hochrisiko-Pflichten für KI-Systeme nach Anhang III (Art. 113 Abs. 3 Buchst. c)
Der AI Act, amtlich die Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz, gilt nicht nur für Konzerne und Softwarehersteller. Er erfasst auch den Handwerksbetrieb, der Angebote mit ChatGPT vorformuliert, und die Steuerkanzlei mit einem KI-Chatbot auf der Website. Seit dem 27. Juli 2026 ist er durch die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI geändert. Viele Überblicke im Netz nennen noch die alten Fristen und die alte Fassung von Artikel 4. Dieser Leitfaden stellt den geltenden Stand zusammen, jede Frist mit Artikel und Quelle.
Stand der Quellen: 3. Oktober 2026
Grundlage sind die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 im Amtsblatt vom 24. Juli 2026, die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2024/1689 vom 27. Juli 2026 und das deutsche KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG) vom 22. Juli 2026, alle abgerufen am 3. Oktober 2026. Verbindlich ist nur der Text im Amtsblatt; die konsolidierte Fassung dient laut EUR-Lex lediglich der Information. Artikelangaben ohne Zusatz beziehen sich auf die Verordnung (EU) 2024/1689 in der geänderten Fassung.
Was hat die Digital-Omnibus-Verordnung geändert?
Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI verschiebt vor allem die Hochrisiko-Pflichten, fasst die Pflicht zur KI-Kompetenz neu und erweitert mehrere Erleichterungen für KMU auf sogenannte kleine Midcap-Unternehmen. Amtlich heißt sie Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, auf Englisch „Digital Omnibus on AI“; die EU-Kommission spricht kurz vom „AI Omnibus“. Sie wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist nach ihrem Artikel 4 am dritten Tag danach in Kraft getreten, also am 27. Juli 2026. Vorgeschlagen hatte die Kommission sie laut eigener Mitteilung am 19. November 2025 als Teil des Digital-Omnibus-Pakets.
Für Betriebe mit 5 bis 250 Mitarbeitenden sind diese Änderungen die wichtigsten:
- Hochrisiko-Fristen: Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 gelten für KI-Systeme nach Anhang III ab dem 2. Dezember 2027 und für KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 und Anhang I ab dem 2. August 2028 (Art. 113 Abs. 3 Buchst. c).
- KI-Kompetenz: Art. 4 wurde neu gefasst. Anbieter und Betreiber müssen die Entwicklung der KI-Kompetenz unterstützen, aber kein bestimmtes Niveau garantieren. Kommission und Mitgliedstaaten unterstützen und fördern diese Bemühungen, insbesondere bei KMU (Art. 4 Abs. 2).
- Neue Verbote: Art. 5 Abs. 1 Buchst. ba und bb verbieten KI-Systeme, die intime Darstellungen bestimmbarer Personen ohne deren Zustimmung oder Material sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen oder manipulieren. Sie gelten ab dem 2. Dezember 2026 (Art. 113 Abs. 3 Buchst. a).
- Übergang bei Kennzeichnung: Anbieter von Systemen, die synthetische Inhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen Art. 50 Abs. 2 bis zum 2. Dezember 2026 erfüllen (Art. 111 Abs. 4).
- KMU und kleine Midcaps: Art. 3 Nr. 14a und 14b definieren beide Gruppen. Erleichterungen bei Dokumentation, Qualitätsmanagement, Reallaboren und Bußgeldern gelten teils neu auch für kleine Midcap-Unternehmen (Details im Abschnitt zu den Erleichterungen).
Nicht verschoben wurden die Transparenzpflichten aus Art. 50. Sie gelten mit dem allgemeinen Geltungsbeginn seit dem 2. August 2026 (Art. 113 Abs. 2). Ebenfalls unverändert ist der Geltungsbeginn der Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (Kapitel V) am 2. August 2025.
Sind Sie Anbieter oder Betreiber?
Wer ein KI-System beruflich in eigener Verantwortung nutzt, ist Betreiber; wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, ist Anbieter. So stehen die beiden Rollen in Art. 3 Nr. 3 und Nr. 4. Ausgenommen vom Betreiberbegriff ist nur die Verwendung „im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit“. Eine Schwelle nach Mitarbeiterzahl oder Umsatz enthält keine der beiden Definitionen.
Die Rolle entscheidet, welche Pflichten Sie treffen. Drei typische Fälle, geordnet nach dem Wortlaut der Verordnung:
Beim Chatbot hängt also viel an der Frage, wer das System unter wessen Namen betreibt. Das ist mehr als eine Formalie: Die Pflicht aus Art. 50 Abs. 1, Menschen darüber zu informieren, dass sie mit einem KI-System sprechen, richtet sich an den Anbieter. Wer einen eigenen Assistenten oder KI-Agenten plant, findet einen Kostenrahmen im Artikel Was kostet ein KI-Agent?. Die Rollenfrage sollten Sie vor dem Projekt mit Ihrer Rechtsberatung klären.
Ein zweiter Prüfpunkt steht in Art. 25 Abs. 1. Danach gilt auch ein Betreiber als Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems, wenn er es mit seinem Namen versieht, es wesentlich verändert oder wenn er die Zweckbestimmung eines KI-Systems, „einschließlich eines KI-Systems mit allgemeinem Verwendungszweck“, so verändert, dass es zu einem Hochrisiko-KI-System wird. Wer also ein allgemeines Werkzeug gezielt zur Vorauswahl von Bewerbungen einsetzt, sollte prüfen lassen, ob Buchstabe c greift.
Welche Fristen gelten jetzt?
Für Betreiber in KMU gelten die Verbote und die Regel zur KI-Kompetenz bereits, die Transparenzpflichten seit dem 2. August 2026, und die Hochrisiko-Pflichten beginnen für Anhang III am 2. Dezember 2027 und für Anhang I am 2. August 2028. Die Tabelle stellt die ursprünglichen Daten aus Art. 113 der Fassung vom 13. Juni 2024 den heute geltenden gegenüber.
| Regelung | Ursprünglich | Nach dem Omnibus | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Verbotene Praktiken (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a bis h) | 2. Februar 2025 | unverändert | Art. 113 Abs. 3 Buchst. a |
| Neue Verbote (Art. 5 Abs. 1 Buchst. ba und bb) | nicht vorgesehen | 2. Dezember 2026 | Art. 113 Abs. 3 Buchst. a n. F. |
| KI-Kompetenz (Art. 4) | 2. Februar 2025 | neue Fassung seit 27. Juli 2026 | Art. 4 n. F., Art. 4 VO (EU) 2026/1744 |
| Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (Kapitel V) | 2. August 2025; Modelle, die vor diesem Tag in Verkehr gebracht wurden, bis 2. August 2027 | unverändert | Art. 113 Abs. 3 Buchst. b, Art. 111 Abs. 3 |
| Sanktionen (Kapitel XII, ohne Art. 101) | 2. August 2025 | unverändert | Art. 113 Abs. 3 Buchst. b |
| Transparenzpflichten (Art. 50) | 2. August 2026 | unverändert; Art. 50 Abs. 2 für Altsysteme bis 2. Dezember 2026 | Art. 113 Abs. 2, Art. 111 Abs. 4 |
| Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III | 2. August 2026 | 2. Dezember 2027 | Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i |
| Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 und Anhang I | 2. August 2027 | 2. August 2028 | Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. ii |
| Nationales KI-Reallabor einsatzbereit | 2. August 2026 | 2. August 2027 | Art. 57 Abs. 1 |
| Deutsches Durchführungsgesetz (KI-MIG) | in Kraft seit 29. Juli 2026 | BGBl. 2026 I Nr. 223 |
Für Hochrisiko-KI-Systeme, die vor dem Beginn der Anwendung von Kapitel III in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gilt die Verordnung nach Art. 111 Abs. 2 nur, wenn sie danach „in ihrer Konzeption erheblich verändert“ werden. Ausgenommen davon sind Systeme, die von Behörden verwendet werden sollen; dort gilt eine Frist bis zum 2. August 2030. Die Verbote aus Art. 5 bleiben von dieser Übergangsregel unberührt.
Was sollte ein KMU als Betreiber jetzt tun?
Ein KMU, das KI-Werkzeuge nutzt, kann seine Pflichten in fünf Schritten ordnen: Einsätze erfassen, Verbote ausschließen, KI-Kompetenz fördern, Transparenzfälle kennzeichnen und mögliche Hochrisiko-Einsätze vor dem 2. Dezember 2027 erkennen. Die Liste ist eine Arbeitsgrundlage für die Abstimmung mit Datenschutz und Rechtsberatung, keine Rechtsauskunft.
1. KI-Inventar anlegen
Ein Verzeichnis aller KI-Einsätze verlangt die Verordnung von Betreibern nicht ausdrücklich. Es ist aber die Voraussetzung für die folgenden Prüfungen, denn jede Pflicht knüpft an einen konkreten Einsatzzweck an. Erfassen Sie auch Funktionen, die in vorhandener Software stecken, etwa KI-Zusammenfassungen im Mailprogramm oder automatische Vorschläge im CRM.
Die folgende Tabelle zeigt den Aufbau an einem erfundenen Beispielbetrieb. Die Einordnung in der dritten Spalte gibt nur an, welche Vorschrift zu prüfen ist.
| Einsatz | Rolle des Betriebs | Zu prüfen | Ab wann relevant |
|---|---|---|---|
| Textassistent für Angebote und E-Mails | Betreiber | Art. 4; Art. 50 Abs. 4, falls Texte zur Information der Öffentlichkeit veröffentlicht werden | seit 27. Juli 2026 bzw. 2. August 2026 |
| Bildgenerator für Social-Media-Beiträge | Betreiber | Art. 50 Abs. 4 (Deepfakes offenlegen) | seit 2. August 2026 |
| Gekaufter Chatbot auf der Website | Betreiber | Art. 50 Abs. 1 liegt beim Anbieter; Vertrag und Hinweis im Chatfenster prüfen | seit 2. August 2026 |
| Selbst beauftragter Chatbot unter eigenem Namen | möglicherweise Anbieter (Art. 3 Nr. 3) | Art. 50 Abs. 1 | seit 2. August 2026 |
| Software zur Vorauswahl von Bewerbungen | Betreiber, unter Umständen Anbieter (Art. 25 Abs. 1) | Anhang III Nr. 4 Buchst. a, Art. 6 Abs. 3, Art. 26 | 2. Dezember 2027 |
| Stimmungsanalyse von Mitarbeitenden per Kamera | Betreiber | Verbot nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f | seit 2. Februar 2025 |
Sinnvolle weitere Spalten sind der Hersteller, die verarbeiteten Daten, die verantwortliche Person und das Datum der letzten Prüfung.
2. Verbotene Praktiken nach Art. 5 ausschließen
Die Verbote gelten seit dem 2. Februar 2025 für Anbieter und Betreiber gleichermaßen, denn Art. 5 untersagt jeweils auch die „Verwendung“. Für Betriebe im Alltag sind vor allem diese Fälle relevant:
- KI, die mit unterschwelligen, absichtlich manipulativen oder täuschenden Techniken das Verhalten von Menschen wesentlich verändert und ihnen dadurch erheblichen Schaden zufügt oder zufügen kann (Buchst. a), oder die eine Schutzbedürftigkeit wegen Alter, Behinderung oder sozialer oder wirtschaftlicher Lage ausnutzt (Buchst. b).
- Soziale Bewertung von Personen über einen Zeitraum, die zu ungerechtfertigter Schlechterstellung führt (Buchst. c).
- Ableitung von Emotionen einer Person am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, außer aus medizinischen Gründen oder Sicherheitsgründen (Buchst. f).
- Biometrische Kategorisierung, um etwa politische Einstellungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder sexuelle Ausrichtung abzuleiten (Buchst. g).
- Ab dem 2. Dezember 2026 neu: Erzeugung intimer Darstellungen bestimmbarer Personen ohne deren ausdrückliche Zustimmung und von Material sexuellen Kindesmissbrauchs (Buchst. ba und bb). Für Betreiber ist die Verwendung nach Art. 5 Abs. 1a Buchst. b verboten, wenn sie das System zu diesem Zweck verwenden.
Verstöße gegen Art. 5 sind mit den höchsten Bußgeldern belegt (Art. 99 Abs. 3).
3. KI-Kompetenz nach Art. 4 in der neuen Fassung
Art. 4 verlangt weiterhin Maßnahmen von jedem Anbieter und Betreiber, formuliert das Ziel aber zurückhaltender als zuvor. Die alte Fassung verlangte Maßnahmen, um „nach besten Kräften sicherzustellen“, dass Personal und Beauftragte „über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen“. Die neue Fassung lautet in Absatz 1: Anbieter und Betreiber „ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind“. Zu berücksichtigen sind wie bisher Vorkenntnisse, Erfahrung, Ausbildung, Einsatzkontext und die betroffenen Personen. Neu ist Satz 2: Die Pflicht verpflichtet nicht, „für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren“.
Absatz 2 nimmt Kommission und Mitgliedstaaten in die Pflicht. Sie „unterstützen und fördern“ die Bemühungen der Anbieter und Betreiber, „insbesondere von KMU“. Die Kommission veröffentlicht dazu praktische Beispiele auf der zentralen Informationsplattform nach Art. 62 Abs. 3 Buchst. b. Nach Absatz 3 nimmt das Europäische KI-Gremium Empfehlungen mit gemeinsamen Zielen an.
Für die Praxis heißt das: Eine bestimmte Form wie ein Zertifikat oder eine Pflichtschulung schreibt Art. 4 nicht vor. Die Bundesnetzagentur empfiehlt auf ihrer Seite zur KI-Kompetenz, die getroffenen Maßnahmen gut zu dokumentieren, um die Erfüllung nachweisen zu können. Zur Sanktion: Art. 4 ist in den Bußgeldkatalogen von Art. 99 Abs. 3 bis 5 nicht aufgeführt, und auch § 15 KI-MIG nennt ihn nicht. Art. 99 Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten aber zu Sanktionsvorschriften für „jeglichen Verstoß“ gegen die Verordnung.
4. Transparenzpflichten nach Art. 50 prüfen
Die Transparenzpflichten gelten seit dem 2. August 2026 und treffen Betreiber nur in bestimmten Fällen. Art. 50 verteilt sie so:
- Absatz 1 (Anbieter): KI-Systeme für die direkte Interaktion mit Menschen müssen so gestaltet sein, dass die Nutzer erfahren, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, das ist aus Sicht einer verständigen Person offensichtlich.
- Absatz 2 (Anbieter): Systeme, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen ihre Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt kennzeichnen. Für Altsysteme gilt die Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
- Absatz 3 (Betreiber): Wer ein System zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung betreibt, informiert die betroffenen Personen.
- Absatz 4 (Betreiber): Wer mit KI Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, muss das offenlegen. Bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken reicht ein Hinweis, der den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. KI-Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, sind ebenfalls offenzulegen, außer sie wurden menschlich geprüft oder redaktionell kontrolliert und jemand trägt die redaktionelle Verantwortung.
Nach Absatz 5 muss die Information spätestens bei der ersten Interaktion oder Aussetzung klar und eindeutig erfolgen und die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Nach Absatz 7 fördert die Kommission Praxisleitfäden zur Kennzeichnung künstlich erzeugter Inhalte. Verstöße gegen Art. 50 fallen unter Art. 99 Abs. 4 Buchst. g.
5. Hochrisiko-Check nach Anhang III
Ob ein Einsatz hochriskant ist, ergibt sich aus der Liste in Anhang III, und die Pflichten dafür gelten ab dem 2. Dezember 2027. Anhang III nennt acht Bereiche: Biometrie, kritische Infrastruktur, allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Personalmanagement, Zugang zu grundlegenden privaten und öffentlichen Diensten, Strafverfolgung, Migration und Grenzkontrolle sowie Rechtspflege und demokratische Prozesse. Für private Betriebe am häufigsten berührt sind Nr. 4 (Einstellung, Auswahl, Beförderung, Kündigung, Aufgabenzuweisung und Leistungsbewertung) und Nr. 5 Buchst. b und c (Kreditwürdigkeitsprüfung natürlicher Personen sowie Risikobewertung und Preisbildung bei Lebens- und Krankenversicherungen).
Art. 6 Abs. 3 nennt Ausnahmen, etwa wenn ein System nur eine eng gefasste Verfahrensaufgabe erfüllt oder eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung übernimmt. Ein System nach Anhang III gilt aber laut Art. 6 Abs. 3 Unterabsatz 3 immer als hochriskant, wenn es ein Profiling natürlicher Personen vornimmt.
Ist ein Einsatz hochriskant, nennt Art. 26 die Pflichten der Betreiber, unter anderem:
- das System entsprechend der Betriebsanleitung verwenden (Abs. 1),
- die menschliche Aufsicht Personen mit der nötigen Kompetenz, Ausbildung und Befugnis übertragen (Abs. 2),
- für passende und ausreichend repräsentative Eingabedaten sorgen, soweit sie unter Ihrer Kontrolle stehen (Abs. 4),
- den Betrieb überwachen und bei Risiken den Anbieter und die Marktüberwachungsbehörde informieren (Abs. 5),
- automatisch erzeugte Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren (Abs. 6),
- vor dem Einsatz am Arbeitsplatz Arbeitnehmervertreter und betroffene Beschäftigte informieren (Abs. 7),
- Personen informieren, über die das System Entscheidungen trifft oder bei Entscheidungen unterstützt (Abs. 11).
Eine Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 müssen nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts, private Einrichtungen, die öffentliche Dienste erbringen, und Betreiber von Systemen nach Anhang III Nr. 5 Buchst. b und c durchführen.
Welche Erleichterungen gibt es für KMU?
Die Verordnung nimmt KMU von keiner Pflicht vollständig aus, erleichtert aber Dokumentation, Qualitätsmanagement und den Zugang zu Reallaboren und begrenzt die Bußgelder; der Omnibus erweitert mehrere dieser Regeln auf kleine Midcap-Unternehmen. KMU sind nach Art. 3 Nr. 14a Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG, also mit weniger als 250 Beschäftigten und entweder höchstens 50 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 43 Mio. € Jahresbilanzsumme. Kleine Midcap-Unternehmen definiert Art. 3 Nr. 14b über die Empfehlung (EU) 2025/1099; laut Erwägungsgrund 6 der Omnibus-Verordnung sind das Unternehmen, die nicht mehr unter die KMU-Definition fallen.
| Erleichterung | KMU | Kleine Midcaps | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Technische Dokumentation für Hochrisiko-Systeme in vereinfachter Form, mit Formular der Kommission | ja | neu ja | Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 |
| Qualitätsmanagement im angemessenen Verhältnis zur Größe | ja | neu ja | Art. 17 Abs. 2 |
| Vereinfachtes Qualitätsmanagement für bestimmte Elemente, ohne Partner- oder verbundene Unternehmen | neu für alle KMU, bisher nur Kleinstunternehmen | nein | Art. 63 Abs. 1 |
| Vorrangiger Zugang zu nationalen KI-Reallaboren | ja | nicht genannt | Art. 62 Abs. 1 Buchst. a |
| Vorrangiger Zugang zum KI-Reallabor der EU | ja | ja | Art. 57 Abs. 3a |
| Schulungen, Beratungskanäle, reduzierte Gebühren für die Konformitätsbewertung | ja | nicht genannt | Art. 62 Abs. 1 und 2 |
| Anleitung und Beratung durch nationale Behörden | ja | ja | Art. 70 Abs. 8 |
| Bei Bußgeldern gilt der niedrigere Betrag aus Prozentsatz und Summe | ja, Art. 99 Abs. 3 bis 5 | ja, Art. 99 Abs. 4 und 5 | Art. 99 Abs. 6 und 6a |
| Unterstützung bei der KI-Kompetenz | insbesondere KMU | nicht gesondert genannt | Art. 4 Abs. 2 |
Art. 63 Abs. 2 stellt klar, dass das vereinfachte Qualitätsmanagement nicht von anderen Anforderungen befreit, ausdrücklich genannt sind unter anderem die Art. 9 bis 15. Art. 62 selbst hat der Omnibus nicht geändert. In Deutschland stellt die Bundesnetzagentur nach § 12 KI-MIG Informationen und Anleitungen bereit, „insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen“, und führt Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen durch. Nach § 13 KI-MIG errichtet sie mindestens ein KI-Reallabor.
Wie hoch sind die Bußgelder?
Die Höchstbeträge reichen von 7,5 Millionen € oder 1 % des weltweiten Jahresumsatzes bis zu 35 Millionen € oder 7 %, und für KMU gilt jeweils der niedrigere der beiden Werte. Die Stufen stehen in Art. 99:
| Verstoß | Höchstbetrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Verbotene Praktiken nach Art. 5 | 35 Millionen € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes | Art. 99 Abs. 3 |
| Pflichten unter anderem der Anbieter (Art. 16), der Betreiber von Hochrisiko-Systemen (Art. 26) und Transparenzpflichten (Art. 50) | 15 Millionen € oder 3 % | Art. 99 Abs. 4 |
| Falsche, unvollständige oder irreführende Auskünfte an Behörden oder notifizierte Stellen | 7,5 Millionen € oder 1 % | Art. 99 Abs. 5 |
Für Unternehmen gilt grundsätzlich der höhere Betrag. Für KMU gilt nach Art. 99 Abs. 6 der niedrigere, für kleine Midcap-Unternehmen nach dem neuen Abs. 6a ebenso, dort aber nur bei den Absätzen 4 und 5. Der neu gefasste Art. 99 Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei Sanktionen die Interessen von KMU und kleinen Midcap-Unternehmen „sowie deren wirtschaftliches Überleben“ zu berücksichtigen, und nennt neben Geldbußen auch Verwarnungen und nichtmonetäre Maßnahmen.
Das deutsche KI-MIG ergänzt eigene Bußgeldtatbestände. Nach § 15 KI-MIG kann etwa eine nicht durchgeführte Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 oder eine fehlende Erläuterung nach Art. 86 Abs. 1 gegenüber Betroffenen bei Hochrisiko-Systemen nach Anhang III Nr. 1, 3, 4 oder 5 mit bis zu 50.000 € geahndet werden. Verwaltungsbehörde für die Bußgeldverfahren sind nach § 17 KI-MIG die jeweils zuständigen Marktüberwachungsbehörden.
Wer ist in Deutschland zuständig?
Zentrale Marktüberwachungsbehörde ist seit dem 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur, soweit das KI-MIG nichts anderes bestimmt (§ 2 Abs. 1 KI-MIG). Für KI-Systeme im Zusammenhang mit Produkten nach Anhang I Abschnitt A bleiben die dafür bestehenden Marktüberwachungsbehörden zuständig (§ 2 Abs. 2), für bestimmte Finanzunternehmen die BaFin (§ 2 Abs. 3). Der Bundestag hat das Gesetz am 11. Juni 2026 beschlossen; es wurde am 22. Juli 2026 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 223 verkündet.
Laut Pressemitteilung vom 29. Juli 2026 ist die Bundesnetzagentur Marktüberwachungsbehörde, Anlaufstelle und Beschwerdestelle. Ihr KI-Service Desk bietet Informationen zur Umsetzung und ein Online-Werkzeug zur Risikoeinstufung von KI-Systemen. Für die Aufsicht über KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck ist auf EU-Ebene das Büro für Künstliche Intelligenz der Kommission zuständig; der Omnibus hat dessen Zuständigkeit in Art. 75 Abs. 1 auf bestimmte KI-Systeme ausgeweitet, die auf solchen Modellen desselben Anbieters beruhen.
Quellen im Überblick
- EU-Recht: Verordnung (EU) 2024/1689 in der konsolidierten Fassung vom 27. Juli 2026 und in der ursprünglichen Fassung vom 13. Juni 2024, Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 (ABl. L 2026/1744 vom 24. Juli 2026), Empfehlung 2003/361/EG zur KMU-Definition.
- Kommission: Mitteilung „AI Omnibus enters into force“.
- Deutschland: KI-MIG vom 22. Juli 2026, Bundestag-Textarchiv zum Beschluss vom 11. Juni 2026, Pressemitteilung und Seite zur KI-Kompetenz der Bundesnetzagentur.
Alle Links mit Abrufdatum stehen unter „Quellen“ am Ende dieses Artikels. Weitere Fristen- und Förderthemen finden Sie in der Rubrik Recht & Förderung, etwa zur E-Rechnung ab 2027.
Änderungen an diesem Artikel
-
- Oktober 2026: Erstfassung.
Häufige Fragen
- Gilt der AI Act auch für einen kleinen Betrieb, der nur ChatGPT nutzt?
- Ja. Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 jede Person oder Organisation, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, außer im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit. Eine Ausnahme nach Betriebsgröße sieht die Verordnung nicht vor. Welche Pflichten konkret greifen, hängt vom Einsatzzweck ab, etwa ob Inhalte veröffentlicht werden (Art. 50) oder ob ein Bereich aus Anhang III betroffen ist.
- Was hat der Digital-Omnibus an den Fristen geändert?
- Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat die Hochrisiko-Pflichten verschoben: für KI-Systeme nach Anhang III vom 2. August 2026 auf den 2. Dezember 2027, für KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 und Anhang I vom 2. August 2027 auf den 2. August 2028 (Art. 113 Abs. 3 Buchst. c). Neu sind zwei Verbote ab dem 2. Dezember 2026 und eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 für die Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 bei Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden.
- Müssen Mitarbeitende nach dem Omnibus noch geschult werden?
- Art. 4 verpflichtet Anbieter und Betreiber weiterhin, Maßnahmen zu ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen. Neu ist laut Art. 4 Abs. 1 Satz 2, dass sie kein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz garantieren müssen. Eine bestimmte Form wie eine Schulung schreibt der Wortlaut nicht vor. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, die Maßnahmen zu dokumentieren.
- Ab wann gelten die Transparenzpflichten aus Art. 50?
- Seit dem 2. August 2026, dem allgemeinen Geltungsbeginn nach Art. 113 Abs. 2. Der Omnibus hat dieses Datum nicht verschoben. Nur für Anbieter von Systemen, die synthetische Inhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 eine Frist bis zum 2. Dezember 2026 (Art. 111 Abs. 4).
- Welche Behörde ist in Deutschland zuständig?
- Nach § 2 Abs. 1 KI-MIG ist die Bundesnetzagentur die zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, etwa für bestimmte Finanzunternehmen die BaFin. Das KI-MIG ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Die Bundesnetzagentur betreibt einen KI-Service Desk mit Informationen für Unternehmen.
Quellen
- EUR-Lex, Amtsblatt der Europäischen Union: Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L 2026/1744 vom 24.7.2026, abgerufen am 3. Oktober 2026
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1689 (Verordnung über künstliche Intelligenz), konsolidierte Fassung vom 27.7.2026, abgerufen am 3. Oktober 2026
- EUR-Lex, Amtsblatt der Europäischen Union: Verordnung (EU) 2024/1689 (Verordnung über künstliche Intelligenz), ursprüngliche Fassung, ABl. L 2024/1689 vom 12.7.2024, abgerufen am 3. Oktober 2026
- Europäische Kommission, Shaping Europe’s digital future: AI Omnibus enters into force, abgerufen am 3. Oktober 2026
- EUR-Lex: Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, abgerufen am 3. Oktober 2026
- Gesetze im Internet: KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG) vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223), abgerufen am 3. Oktober 2026
- Deutscher Bundestag, Textarchiv: Ja zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz, abgerufen am 3. Oktober 2026
- Bundesnetzagentur: Bundesnetzagentur übernimmt zentrale Rolle bei der Umsetzung der KI-Verordnung (Pressemitteilung vom 29.7.2026), abgerufen am 3. Oktober 2026
- Bundesnetzagentur, KI-Service Desk: KI-Kompetenz, abgerufen am 3. Oktober 2026
Offenlegung: Midstack wird von Michele Esposito herausgegeben, Gründer von KaizenKode. Das Unternehmen wird in diesem Artikel erwähnt.
Herausgeber
Michele Esposito ist Gründer von AppKaizen und KaizenKode. Mit seinen Teams entwickelt er Websites, Web-Apps, Kundenportale und KI-Automatisierungen für kleine und mittlere Unternehmen. Bei Midstack schreibt er über das, was in solchen Projekten funktioniert, und über das, was nicht funktioniert.
Weiterlesen
- Rubrik 05, Recht & Förderung:
E-Rechnung ab 2027: Wer wann ausstellen muss und was Betriebe jetzt prüfen
Checkliste - Rubrik 04, ERP & Backoffice:
Excel als ERP-System: Wann Tabellen reichen und wann sie zum Risiko werden
Ratgeber - Rubrik 02, Websites & Web-Apps:
Headless CMS vs. WordPress vs. Next.js: Welche Website-Technik passt zu Ihrem Betrieb?
Vergleich